Das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) stellt eine Marktverhaltensregel dar, deren Verletzung wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach sich ziehen kann; kommunale Portale (hier: der Stadt M.) haben sich auf Sachinformationen zu beschränken und wertende und meinungsbildende Elemente insbesondere im Sinne so zu verstehender Empfehlungen zu vermeiden.
(OLG München, Urt. v. 30.9.2021, Az. 6 U 6754/20 – nrkr.)