Der hinter dem wettbewerbsrechtlichen Missbrauchseinwand (§ 8 c UWG, vorm. § 8 Abs. 4 UWG a.F.) stehende Gedanke kann auch im Urheberrecht Anwendung finden. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des UWG kommt zwar nicht in Betracht, allerdings gilt auch im Urheberrecht das allgemeine Verbot unzulässiger Rechtsausübung des § 242 BGB.
(BGH, Urt. v. 28.5.2020, Az. I ZR 129/19)