Bei „quasi identischer“ Übernahme der Form wird der gute Ruf eines bekannten Markenproduktes ausgenutzt (§ 4 Ziff. 3 b UWG). Lange Präsenz am Markt, Erfolg und Werbeaufwendungen steigern die wettbewerbliche Eigenart. Neben Ansprüchen aus dem wettbewerblichen Leistungsschutz (hier: bejaht) können auch markenrechtliche Ansprüche (§ 14 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 MarkG, hier: verneint) entstehen.
(OLG Köln, Urt. v. 2.10.2020, Az. 6 U 19/20)