Auch im Wettbewerbsrecht ist das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete „Doppelbestrafungsverbot“ analog Art. 103 Abs. 3 GG anwendbar; Ordnungsmittel aus einer einstweiligen Verfügung und einem damit zusammenhängenden Hauptsacheverfahren können aber dennoch gesondert festgesetzt werden, wenn sich die ausgesprochenen Verpflichtungen aus der Verfügung und dem Urteil unterscheiden.
(BGH, Beschl. v. 21.4.2022, Az. I ZB 56/21)