…ansonsten ist die Aussprache einer Ermahnung als mißbilligende Äußerung nach Bestimmungen der Disziplinarordnungen denkbar; diese unterliegt einer dreijährigen Aufbewahrung bei der Personalakte, wobei bei Streit darüber die Frist erst im Anschluss beginnt.
(VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.10.1993, Az. 4 S 697/92)