Das Denkmalschutzrecht dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Ein Urheber (hier: des betroffenen Bauwerks) kann daher jedenfalls im denkmalschutzrechtlichen Sinne nicht in eigenen Rechten betroffen sein, weshalb weder eine Widerspruchs-, noch eine Klagebefugnis besteht.
(OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.3.2021, Az. 8 B 10170/21.OVG)