Nach Abfluss personenbezogener Daten infolge „Hacking“ können Betroffene gegen die verantwortliche Stelle Ersatz des immateriellen Schadens geltend machen – aber nur dann, wenn ein „realer und sicherer emotionaler Schaden“ erlitten wurde. Reines Ärgernis oder bloße Unannehmlichkeiten genügen zur Geltendmachung nicht.
(EuGH, Schlussanträge GenA v. 27.4.2023, Az. C-340/21)