Zeichnungen des „Ur-Käfers“ (von 1934) sind kein Werk der angewandten Kunst, zumal konzeptähnliche Entwürfe anderer Hersteller existieren. Ansprüche auf zusätzliche Vergütung bestehen nicht. Das Modell „Beetle“ ist in freier Benutzung der Karosserieform entstanden (§ 24 UrhG).
(LG Braunschweig, Urt. v. 19.6.2019, Az. 9 O 3006/17)