keine Panoramafreiheit für Drohnenfotos

Die urheberrechtliche Panoramafreiheit (§ 59 Abs. 1 S. 1 UrhG) greift dann, wenn Fotografien von einem allgemein zugänglichen Standort aus gefertigt werden; bei Fertigung von Drohnenfotos von künstlerischen Installationen zum Zwecke der Buchveröffentlichung geht die vorzunehmende Abwägung widerstreitender Interessen zugunsten des Künstlers aus.BGH, Urt. v. 23.10.2024, Az. I ZR 67/23