keine Panoramafreiheit für Drohnenfotos

Die urheberrechtliche Panoramafreiheit (§ 59 Abs. 1 S. 1 UrhG) greift dann, wenn Fotografien von einem allgemein zugänglichen Standort aus gefertigt werden; bei Fertigung von Drohnenfotos von künstlerischen Installationen zum Zwecke der Buchveröffentlichung geht die vorzunehmende Abwägung widerstreitender Interessen zugunsten des Künstlers aus.BGH, Urt. v. 23.10.2024, Az. I ZR 67/23

Umbau eines Bauwerks: keine Klagebefugnis des Urhebers gegen denkmalschutzrechtliche Genehmigung

Das Denkmalschutzrecht dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Ein Urheber (hier: des betroffenen Bauwerks) kann daher jedenfalls im denkmalschutzrechtlichen Sinne nicht in eigenen Rechten betroffen sein, weshalb weder eine Widerspruchs-, noch eine Klagebefugnis besteht.(OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.3.2021, Az. 8 B 10170/21.OVG)