Beschränkung auf „Herr“ oder „Frau“ in Formularen kann Persönlichkeitsrecht von Menschen nicht-binärer Geschlechtsidentität verletzten
Aus der Verletzung resultieren Unterlassungsansprüche folgt nicht aus dem AGG (§ 21 Abs. 1 S. 2 AGG), sondern aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog.(LG Frankenthal, Urt. v. 3.12.2020, Az. 2-3 O 131/20)