Angst vor Sanktion kein Grund zur Verschleierung eines Pflichtverstoßes
Ein erneuter, gleichartiger Pflichtverstoß eines Abgemahnten lässt sich nicht durch Angst vor Konsequenzen (fristlose Kündigung) rechtfertigen.(LAG Köln, Urt. v. 3.12.2020, Az. 6 Sa 494/20)