Kein „rechts-vor-links“ bei Parkplatzunfällen
Kommt es zu einem Unfall auf einem Parkplatz (hier: Baumarkt), ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) zu beachten; der Gundsatz „rechts-vor-links“ (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO) findet weder direkt, noch mittelbar Anwendung. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn sich der Unfall auf Fahrspuren ereignet, die „erkennbar“ dem fließenden Verkehr … Continue reading „Kein „rechts-vor-links“ bei Parkplatzunfällen“