DSGVO-Verstoß durch Verarbeitung von Personaldaten bei anderer Behörde

Die Verarbeitung von Personaldaten bei einer anderen Behörde (hier: Verwaltung von Personalakten einer Bundesbeamtin durch eine Landesbehörde) kann einen Datenschutzverstoß darstellen, der unabhängig gesonderter Persönlichkeitsrechtsverletzungen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO auslöst.BGH, Urt. v. 11.2.2025, Az.: VI ZR 365/22