Fernabsatzvertrag auch bei vorangegangenem persönlichen Kontakt
Ein vorangehender persönlicher Kontakt ist für die Annahme eines Fernabsatzgeschäftes jedenfalls dann unschädlich, wenn zwischen persönlichem Kontakt und Vertragsschluss eine hinreichend lange Zeit verstrichen ist – angenommen jedenfalls bei mehr als 1,5 Monaten.(LG Saarbrücken, Urt. v. 22.7.2022, Az. 1 O 161/21)