Die Nennung des Namens einzelner Mitarbeiter Im Rahmen der Bewertung eines Unternehmens auf einem entsprechenden Portal können als Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt sein und führen nicht automatisch zu einem Anspruch auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO.
(LG Essen, Urt. v. 29.10.2020, Az. 4 O 9/20)