Die Veröffentlichung eines Fotos einer öffentlichen Veranstaltung, bei der bestimmte Teilnehmer erkennbar abgebildet sind, stellen eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, die nicht erforderlich im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist. Bestimmungen des KUG (dort §§ 22, 23 KUG) treten gegenüber der DSGVO zurück.
(OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2021, Az. 11 LA 16/20)