„Datenschutzschadensersatz“: bloße Beunruhigung reicht nicht
Für die Annahme eines (immateriellen) Schadens, Art. 82 Abs. 1 DSGVO, genügt die Sorge darüber, dass eventuell ein Schaden eingetreten sein könnte, nicht aus. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.11.2023, Az. 19 U 23/23)