Öffentliche Arbeitgeber sind verpflichtet, freie Stellen, die durch schwerbehinderte Personen besetzt werden könnten, frühzeitig bei den Agenturen für Arbeit zu melden; das Einstellen der freien Stelle in die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit reicht nicht aus und indiziert eine Benachteiligung erfolgloser Bewerber wegen ihrer Schwerbehinderung.
(BAG, Urt. v. 25.11.2021, Az. 8 AZR 313/20)