Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trifft – sofern sich darauf berufen wird – nach üblichen Regeln den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann ohne hinreichend klare Vereinbarung darauf vertrauen, dass „brutto“ vereinbart wurde.
(BAG, Urt. v. 23.09.2020, Az. 5 AZR 251/19)