Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aufzeichnung der Arbeitszeit Beschäftigter Sache der Arbeitgeber ist.
(BAG, Urt. v. 4.5.2022, Az. 5 AZR 359/21 u.a.)
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aufzeichnung der Arbeitszeit Beschäftigter Sache der Arbeitgeber ist.
(BAG, Urt. v. 4.5.2022, Az. 5 AZR 359/21 u.a.)