Wird sofort nach Kündigung (hier: Eigenkündigung zum Monatsende) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die exakt den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeisverhältnisses erfasst, ist der Beweiswert der Bescheinigung erschüttert. Ohne genaueren Beleg einer Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber Lohnzahlungen für die Krankheitszeit verweigern.
(BAG, Urt. v. 8.9.2021, 5 AZR 149/21)