Lohnabrechnungen können zwar auch elektronisch erteilt werden; sie müssen jedoch den Arbeitnehmern auch tatsächlich zugehen. Zugang erfordert Übermittlung in den Machtbereich des Empfängers. Dies wäre z.B. auch per Mail an eine dienstliche Adresse möglich. Zugang liegt dagegen nicht vor, wenn die Abrechnung auf einem Portal bzw. „in der Cloud“ abgeholt werden muss.
(LAG Hamm, Urt. v. 23.9.2021, Az. 2 Sa 179/21)