Alleine die Sorge um den Umgang mit eigenen Daten begründet auch bei verzögerter Auskunfterteilung (hier: vor sechs Jahren ausgeschiedener Mitarbeiter eines Unternehmens, Auskunft erst nach Erinnerung) keinen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO.
(BAG, Urt. v. 20.2.2025, Az.: 8 AZR 61/24)