Die Bezeichnung einer Kollegin als „Ming-Vase“, verbunden mit einem nach-hinten-ziehen der Augenwinkel kann, gerade bei einem auf internationales Publikum zugeschnittenen Kaufhaus, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Eine solche Bezeichnung stellt eine abwertende Bezeichnung dar – ebenso wie das Benennen „schwarzer Menschen/Kunden“ als „Herr Boateng“. Die Erklärungsversuche für die Begrifflichkeiten können eine Verfestigung der hinter den Begriffen stehenden Haltung belegen.
ArbG Berlin v. 5.5.2021 – 55 BV 2053/21