Gibt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag einseitig eine unwirksame Verfallklausel vor, muss er sich sich bei Geltendmachung einer Forderung nach Ablauf der selbst gesetzten – an sich unwirksamen – Fristen dennoch zeitlich daran festhalten lassen. Die Inhaltskontrolle schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender. Sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen. Der Verwender einer unwirksamen Klausel kann sich deshalb gegenüber dem Vertragspartner nicht auf die Unwirksamkeit berufen (siehe auch LAG Köln, Urt. v. 29.02.2012, Az. 9 Sa 1464/11).
Arbeitsgericht Magdeburg, Urt. v. 1.8.2024, Az. 4 Ca 1442/23