Der Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt trotz Betreiben eines Kündigungsschutzverfahrens, wenn er nicht innerhalb ggf. bestehender (hier: tariflicher) Ausschlussfristen geltend gemacht wird. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, auf diese Ausschlussfrist hinzuweisen.
(BAG, Urt. v. 27.10.2020, Az. 9 AZR 531/19)