Trotz „Umschlüsseln“ in einem zentral vorgehaltenen Modul ist eine im Rechtssinn (§ 31 a BRAO) hinreichend sichere Kommunikation gegeben. Ein Anspruch auf eine Infrastruktur, die eine durchgängige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung berücksichtigt, besteht nicht.
(BGH, Urt. v. 22.3.2021, Az.: AnwZ (Brfg) 2/20)