Eine automatisch erstellte Nachricht darüber, dass eine bestimmte Mailadresse nicht mehr genutzt wird und eingehende Nachrichten nicht mehr gelesen werden (Auto-Reply) steht dem Zugang der Mail und damit einer Wirksamkeit enthaltener Willenserklärungen nicht unbedingt entgegen, zumindest wenn die Mail tatsächlich trotz des Auto-Reply auf dem Eingangsserver gespeichert bleibt; allerdings gebietet es die Rücksichtnahme bei Kenntnis von einer Stillegung auf andere Adressen/Kommunikationswege auszuweichen.
(AG Hanau, Beschl. v. 3.3.2025, Az. 32 C 226/24)