…ist nur statthaft, wenn sowohl Bild, als auch Ton übertragen wird; bei Bildausfall kann vor dem Hintergrund des Wortlautes in § 128 a ZPO auch nicht nur per Audio fortgefahren werden. Ein Verstoß gegen die Bestimmung kann jedoch nach § 295 ZPO geheilt werden, wenn sich alle Beteiligten mit einer Fortführung nur im Wege der Tonübertragung einverstanden erklären.
(OLG Saarbrücken, Urt. v. 5.7.2021, Az. 4 U 48/20)