Ein Unternehmen, das Immobilien und Grundstücke vermittelt, betreibt (unzulässige) Rechtsdienstleistung i.S.d. § 3 RDG, wenn mit „Rat und Tat“ in bestimmten Lebenssituationen (drohender Immobilienverlust, Streit Erbengemeinschaft…) geworben wird.
(LG Wiesbaden, Urt. v. 27.5.2020, Az. 12 O 115/19)