Die Bezeichnung abgebildeter Personen – Migranten – als „Untermenschen“ ist als Volksverhetzung strafbar (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) strafbar; bei Individualisierbarkeit zudem als Beleidigung nach § 185 StGB. Dies und die darüber hinausgehende Bezeichnung als „kriminelle Eindringlinge“ rechtfertigen Löschung des Postings und Sperrung des Accounts des Verfassers (Hinweis auf §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 Nr. 3 NetzDG)
(OLG Rostock, Hinweisbeschl. (§ 522 ZPO) v. 25.05.2021, Az. 2 U 8/19)