Ein vorangehender persönlicher Kontakt ist für die Annahme eines Fernabsatzgeschäftes jedenfalls dann unschädlich, wenn zwischen persönlichem Kontakt und Vertragsschluss eine hinreichend lange Zeit verstrichen ist – angenommen jedenfalls bei mehr als 1,5 Monaten.
(LG Saarbrücken, Urt. v. 22.7.2022, Az. 1 O 161/21)