Erklärt der Absender einer Mail kurz (hier: ca. 45 min) nach Eingang dieser Mail, dass er das darin enthaltene Angebot doch nicht unterbreiten wolle, ist er trotz dieser Erklärung an das Angebot gebunden; erklärt die andere Vertragspartei in üblicher Zeit (hier: ca. 1 Woche) die Annahme der Erklärung, ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, da der Widerruf nach § 130 Abs. 1 BGB vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zu erklären gehabt hätte.
(BGH, Urt. v. 6.10.2022, Az. VII ZR 895/21)