Wird ein Politiker über soziale Medien (hier: ‚privater‘ Facebook-Post, 417 Follower), kommt es nur auf die Beleidigung an sich an, nicht aber darauf, ob die Zahl der Leser dem Posting eine hinreichende Reichweite verschaffen; solche sonstigen Umstände sind im Rahmen einer möglichen Strafbarkeit nach § 188 StGB unerheblich.
OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.09.2024, Az. 1 ORs 1 SRs 8/24