Leistet ein Kunde gutgläubig nach Erhalt einer Rechnung auf eine durch Rechnungsmanipulation falsch angegebene Kontoverbindung, hat der Unternehmer keinen Anspruch auf (nochmalige) Zahlung auf das „richtige“ Konto; zwar erfüllt die Zahlung die Forderung des Unternehmes nicht, allerdings löst der unverschlüsselte Rechnungsversand (hier: transportverschlüsselt per TLS übermitteltes PDF, welches abgefangen und durch Unbekannt in der Kontonummer manipuliert) einen Schadensersatzanspruch des Kunden gegen das Unternehmen aus Datenschutzgründen (Art. 82 Abs. 2 DSGVO) in gleicher Höhe aus, der einer Forderung nach § 242 BGB entgegen gehalten werden kann.
OLG Schleswig, Urt. v. 18.12.2024, Az. 12 U 9/24