Betroffene, deren Daten unzulässig an Dritte übermittelt worden sind, haben keinen Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO. Aus Art. 82 DSGVO kann ein Unterlassen nur gefordert werden, wenn der Betroffene einen Schaden erlitten hat und die Beeinträchtigung der Rechte fortdauert. Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB iVm DSGVO, 1004 BGB (analog) scheiden im Hinblick auf die Regelungen der DSGVO aus, die zum Ausschluss einzelstaatlicher Bestimmungen führen.
(OLF Frankfurt a.M., Urt. v. 30.3.2023, Az. 16 U 22/22)