Ein Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung zurückbehalten, wenn er keinen oder weniger Lohn als geschuldet bekommt; allerdings besteht das Zurückbehaltungsrecht nicht bei nur geringfügigen Lohnrückständen oder wenn nur kurzfristige Zahlungsverzögerungen zu erwarten sind.
(ArbG Halle, Urt. v. 18.1.2021, Az. 8 Ca 1743/20)