Ist jemandem (hier: eine sog. ‚Influencerin‘) untersagt, u.a. im Zusammenhang mit bestimmten Waren eines Herstellers von „Mehr Bullshit“ zu sprechen, kann dies nicht durch ein Abändern des Textes zu „Mehr B******t“ oder „Mehr B******“ umgangen werden; auch wenn diese „Sternchentexte“ nicht ausdrücklich von dem Verbotstenor der Entscheidung umfasst sind, stellen sie kerngleiche Verstöße dar.
(OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 23.9.2021, Az. 6 W 76/21)