Wird während bewilligten Urlaubes aufgrund festgestellter COVID-19-Infektion durch das Gesundheitsamt Quarantäne angeordnet, bleibt es bei der Anrechnung der Quarantänetage auf diesen Urlaub. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung in § 9 BUrlG, der zwischen Erkrankung und einer darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeit unterscheidet. Möchte ein Arbeitnehmer die Zeit angeordneter Quarantäne also nicht angerechnet haben, hat er für die Ausstellung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu sorgen – die Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes genügt nicht.
(LAG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2021, Az. 7 Sa 857/21)