Nach rechtmäßigem Erwerb einer Software ist der Erwerber berechtigt, diese ganz oder in Teilen zu dekompilieren, wenn dies zur Fehlersuche oder Fehlerbehebung dient und ansonsten die Funktion der Software beeinträchtigt wäre.
(EuGH, Urt. v. 6.10.2021, Rechtssache C-13/20)