Ein Rechtsanwalt ist beim Signaturvorgang seiner Software verpflichtet, auf ungewöhnliche Symbole („Warndreieck“ oder „Ausrufezeichen“) zu achten, selbst wenn deren Bedeutung nicht dokumentiert ist. Auch dann, wenn das Ergebnis des Signaturvorgangs im übrigen fehlerfrei beendet und eine Übermittlung an ein Gericht die Rückmeldung eines korrekten Empfangs belegt, hätte eine Prüfung des Schriftsatzes auch hinsichtlich der Korrektheit der Signatur zu erfolgen. Wird durch die genutzte Software noch während der OCR des zu versendenden PDF (fehlerhaft) eine qualifizierte elektronische Signatur erzeugt, geht dies zu Lasten des einzureichenden Anwalts, der die Korrektheit der Signatur gesondert zu überprüfen gehabt hätte.
OLG Braunschweig, Beschl. v. 18.11.2020, Az. 11 U 315/20