Eine kameragestützte Überwachung von Studierenden beim Schreiben von Klausuren ist (jedenfalls in der Sondersituation einer Pandemie mit gegebenen Einschränkungen in der Präsenz) hinzunehmen.
(OVG Münster, Beschl. v. 4.3.2021, Az. 14 B 278/21.NE; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 3.3.2021, Az. 3 MR 7/21)