Betreiber eines Onlinedienstes, mit dem Nutzer auf individuell zugewiesenem Speicherplatz Aufnahmen von Internetradiosendern speichern, haften in Ermangelung einer „Haupttat“ nicht als Mittäter einer Urheberrechtsverletzung. Die Vervielfältigung wird nicht durch die Betreiber veranlasst, sondern durch die jeweiligen Nutzer, die dann „Privatkopien“ im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG fertigen.
(OLG Köln, Urt. v. 8.1.2021 – 6 U 45/20)