keine Panoramafreiheit für Drohnenfotos

Die urheberrechtliche Panoramafreiheit (§ 59 Abs. 1 S. 1 UrhG) greift dann, wenn Fotografien von einem allgemein zugänglichen Standort aus gefertigt werden; bei Fertigung von Drohnenfotos von künstlerischen Installationen zum Zwecke der Buchveröffentlichung geht die vorzunehmende Abwägung widerstreitender Interessen zugunsten des Künstlers aus.BGH, Urt. v. 23.10.2024, Az. I ZR 67/23

Beleidigung einer Politikerin in sozialen Medien

Wird ein Politiker über soziale Medien (hier: ‚privater‘ Facebook-Post, 417 Follower), kommt es nur auf die Beleidigung an sich an, nicht aber darauf, ob die Zahl der Leser dem Posting eine hinreichende Reichweite verschaffen; solche sonstigen Umstände sind im Rahmen einer möglichen Strafbarkeit nach § 188 StGB unerheblich.OLG Zweibrücken, Urt. v. 30.09.2024, Az. 1 ORs … Continue reading „Beleidigung einer Politikerin in sozialen Medien“